Satzungen

Des Turnvereins 1963 Bochum-Vöde e.V.

§ 1

Der Verein führt den Namen "Turnverein 1963 Bochum-Vöde e.V."

§ 2

Der Turnverein 1963 Bochum-Vöde hat seinen Sitz in Bochum Er wird unter der Vereinsregisternummer VR1300 geführt.

§ 3

Die Körperschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Turnverein 1963 Bochum-Vöde fördert den Sport durch planmäßige Pflege der Leibesübungen durch ein umfangreiches Sportangebot wie Gymnastik,Entspannung,Ballsportarten sowie Behindertensport für alle Altersklassen.
Er stellt zu diesem Zweck seinen Mitgliedern Turnhallen, Anlagen und Geräte zur Verfügung.

§ 4

Der Verein ist politisch und religiös ungebunden und verfolgt gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur zu dem satzungsmäßig vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Es ist unzulässig, den Mitgliedern des Vereins im Rahmen ihrer Mitgliedschaftsrechte Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zu überlassen. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Mitglied kann jede unbescholtene, natürliche und jede juristische Person werden.

§ 7

Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Bewerber ein schriftliches Gesuch an den Vorstand richtet und der Vorstand gegenüber dem Bewerber die Aufnahme erklärt.

§ 8

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 9

Mitglieder, die sich besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, ihnen stehen die gleichen Rechte wie den persönlichen Mitgliedern zu. Beiträge werden von Ehrenmitgliedern nicht erhoben.

§ 10

Die Mitglieder haben insbesondere das Recht, sich den Abteilungen des Turnvereins 1963 Bochum-Vöde anzuschließen und nach den vom Vorstand näher zu regelnden Bestimmungen die vorhandenen Anlagen, Einrichtungen und Geräte zu ihrer sportlichen Ertüchtigung zu benutzen.

§ 11

Fördernde Mitglieder sind von der Benutzung der sportlichen Anlagen, Einrichtungen und Geräte ausgeschlossen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

§ 12

Die Mitgliedschaft gewährt das Recht, in den Organen mitzuwirken, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausübung des Stimmrechts durch Vertreter ist ausgeschlossen. Ein mehrfaches Stimmrecht darf Mitgliedern nicht zugestanden werden, dies gilt auch für juristische Personen.

§ 13

Die Mitgliedschaft begründet die Verpflichtung, die beschlossenen Beiträge zu zahlen. Es ist zulässig, bei der Aufnahme ein einmaliges Entgelt oder eine Kaution zu verlangen. Hierüber, sowie über Stundung oder Erlass von Beitragszahlungen entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Jahresbeiträge und etwaiger Kautionen bestimmt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung. Der Beitrag ist auch dann für ein ganzes Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied im Laufe des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.
Bei Eintritt im ersten halben Jahr ist der Beitrag für das ganze Jahr zu zahlen, bei Eintritt im 2 halben Jahr für das halbe Jahr.
Bis zum 1. Oktober müssen alle Mitglieder den Jahresbeitrag entrichtet haben. Muss der Beitrag angemahnt werden, wird hierfür eine Gebühr erhoben.

§ 14

Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt
Ableben oder Auflösung
Ausschluss.

Der Austritt bedarf der Schriftform und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist ist bis zum 3o.9. des laufenden Jahres einzuhalten. Spätere, nach dem 1.10, des Jahres eintreffende Austrittserklärungen sind für das laufende Geschäftsjahr nicht gültig. Mit Eingang der Austrittserklärung erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zum Ende des Geschäftsjahres, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgt:
wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist,
bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens und sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt, entscheidet der Ehrenrat auf Antrag des Vorstandes. Gegen den Ausschluss ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eintreffen des Schreibens Einspruch beim Ehrenrat zu erheben. Den Mitgliedern steht überdies das Recht zu, ihren Austritt ohne Einhaltung einer Frist zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere dauernde Krankheit, dauernde Abwesenheit vom Sitz des Vereins aus beruflichen Gründen.

§ 15

Die Mitgliederversammlung ist in den durch diese Satzung bestimmten Fällen, sowie dann einzuberufen, wenn das im Interesse des Vereins es erfordert.

§ 16

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder (Hauptversammlung) geordnet.

§ 17

Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich einmal zu Beginn des Geschäftsjahres, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind hierzu spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder durch das für die Veröffentlichung des Vereins bestimmte Blatt unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
Feststellung der Anwesenden,
Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Ausschüsse, Bericht der Kassenprüfer,
Entlastung des Vorstandes und der sonstiger Organe,
Neuwahl des Vorstandes, des Haushaltausschusses, des Turn-und Sportrates, des Turn-, Spiel- und Sportausschusses, des Ehrenrates -und der Kassenprüfer,
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

§ 18

Die Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet.

§ 19

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, zu welcher die Mitglieder binnen Wochenfrist schriftlich oder durch das für die Veröffentlichung des Vereins bestimmten Aushang unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden sind. Der Vereinsvorsitzende hat eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn dieses einer der Fachausschüsse oder mindestens der zehnte Teil der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks der Versammlung verlangen.

§ 20

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die ihr obliegenden Aufgaben durch Beschluss. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung der Versammlung genau bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 21

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 22

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins und der Satzungsbestimmungen des § 3 ist jedoch die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder kann in diesem Falle schriftlich beigebracht werden.

§ 23

Die Geschäftsführung liegt in den Händen des Vorstandes. Ihm stehen der Turn-, Spiel- und Sportausschuss beratend zur Seite.

§ 24

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Geschäftsführer, dem sportlichen Leiter,der Frauenvertreterin. Das Recht, den Verein allein zu vertreten, steht nur dem Vorsitzenden und im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter zu. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über die Besprechung Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht der Mitgliederversammlung gegenüber.

§ 25

Der Haushaltsausschuss setzt sich aus dem Vorstand und dem Turm-und Sportausschuss zusammen. Er hat die Aufgabe, den Haushaltsvoranschlag vorzubereiten, der in der Mitgliederversammlung vorgelegt werden muss. Über die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist im Einzelfall vorbehalten dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von 500,00 EUR dem 1. Vorsitzenden und dem Kassenwart gemeinsam bis zu einer Summe von 1000,00 EUR.
Der Vorstand ist von solchen Verbindlichkeiten zu unterrichten.

§ 26

Dem Ehrenrat gehören an: der Vorsitzende, der sportlicher Leiter und zwei Mitglieder, die durch die Versammlung gewählt werden. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, persönliche Streitigkeiten, Ehrenverfahren, Ernennungen von Ehrenmitgliedern zu behandeln. Ferner beschließt er über den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 27

Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Alle 2 Jahre scheidet einer der Kassenprüfer aus.

§ 28

Als Geschäftsordnung für die Verhandlungen und Versammlungen des Vereins gelten die allgemeinen parlamentarischen Regeln. Die Beschlüsse innerhalb des Vorstands und der einzelnen. Organe sowie der Hauptversammlung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen unterliegen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Wahlen werden durch absolute Mehrheit, gegebenenfalls in Stichwahlen entschieden. Sie müssen auf Antrag mit Stimmzettel erfolgen. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor und erhebt sich kein Widerspruch ist die Wahl durch Akklamation zulässig.

§ 29

Mitglieder der Jugendabteilung des Turnvereins 1963 Bochum-Vöde sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter. Für die Jugendabteilung gilt die Jugendordnung des Vereins. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung; der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet in Verbindung mit dem Vorstand des Vereins über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§ 30

Über die Auflösung des Vereins beschließt die außerordentliche Hauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Vereinsmitglieder. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung erfolgen. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und der gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, an die Stadt Bochum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und zwar an erster Stelle des § 3 dieser Satzung.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die
Bochumer Suppenküche e.V
Stühmeyerstraße 33
44787 Bochum
Dies unmittelbar uns ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Ergänzung zu § 22 der Vereinssatzungen:

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Bochum, den 27. März 2017

1. Vorsitzende, Simone Baumer-Pieper
2. Vorsitzender, Karl-Heinz Bergmann
Geschäftsführer, Maximilian Bohnes
Kassenwart, Karl-Heinz Bergmann

Hier finden Sie unsere Satzungen als PDF-Datei (Stand 27.03.2017).